23.10.2015 – Die Presse – Kinder dürfen zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter wohnen

Der Verfassungsgerichtshof stellt klar, dass Kinder nach der Trennung der Eltern eine „Doppelresidenz“ haben dürfen.

23.10.2015 | 18:38 | Philipp Aichinger (Die Presse)

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23.09.2015 (Mittwoch) um 10:00h – VfGH verhandelt fehlende Doppelresidenz öffentlich – Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien

23.09.2015 (Mittwoch) um 10:00h

Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Verhandlungssaal VfGH
Freyung 8, Eingang Ecke Renngasse
1010 Wien

VfGH verhandelt fehlende Doppelresidenz öffentlich

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen hält Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) über die zwingende Festlegung eines hauptsächlich betreuenden Haushalts für einen Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben und die Kinderrechtskonvention. Eine gleichberechtigte Doppelresidenz wird dadurch unmöglich gemacht. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen hat an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag gestellt, jene Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) aufzuheben.

Lesen Sie mehr dazu … https://teampago.wordpress.com/tag/doppelresidenz-verbot/

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27.03.2015 – Salzburger Nachrichten – Doppelresidenz-Verbot von Kindern beschäftigt VfGH

Das Verbot der „Doppelresidenz“ von Kindern getrennter Eltern wird auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen will eine Aufhebung erreichen und hat einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt, berichtete die „Presse“ am Freitag. Wann genau es eine Entscheidung geben wird, ist noch offen.

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18.02.2015 – Die Presse – Unterhaltsrecht: „Unter 2000 Euro wird angespannt“

Werden Selbstständige pauschal verdächtigt, bei ihren Einkommensnachweisen zu schummeln? Betroffene sehen das so. Und machen es zum Thema bei den Kammerwahlen.

18.02.2015 | 18:22 | von Christine Kary (Die Presse)

Wien. „Unterhaltsrecht als existenzbedrohendes Abenteuer für Wirtschaftstreibende“, titelt die Plattform vaterverbot.at unter „Aktuelles“ auf ihrer Homepage. Wirtschaftstreibende, vor allem Ein-Personen-Unternehmer (EPU) und KMU, würden mit weit überhöhten Unterhaltsforderungen in die Insolvenz getrieben, heißt es da.

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20.11.2012 (Dienstag) um 14:00h – Justizausschuss – KindNamRÄG 2013 auf der Tagesordnung

20.11.2012 (Dienstag) um 14:00h

Bundesrats-Sitzungssaal

Justizausschuss – KindNamRÄG 2013 auf der Tagesordnung

NATIONALRAT

Der Justizausschuss hält Dienstag, den 20. November 2012, um 14 Uhr im Bundesrats-Sitzungssaal Sitzung.

TAGESORDNUNG

1.) Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013) (2004 d.B.)

2.) Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Mittel für die Fortbildung der Familienrichter im Zusammenhang mit Obsorge­streitigkeiten (1776/A(E))

3.) Antrag der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen betreffend Besuchsrecht für Großeltern (2086/A(E))

4.) Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012) (1804 d.B.)
(Wiederaufnahme der am 21. Juni 2012 vertagten Verhandlungen)

5.) Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN) (1984 d.B.)

6.) Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013) (2005 d.B.)

7.) Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (1991 d.B.)
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8.) Antrag der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und bei sexuell motivierten Gewalttätern nach der Haftentlassung (2055/A(E))

9.) Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausweitung des Tätigkeitsverbotes gem. § 220b StGB (2064/A(E))

10.) Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend verfassungsgesetzliche Begrenzung des Anwendungsbereiches von elektronisch überwachtem Hausarrest – Keine Fußfessel für Sexualstraftäter (2065/A(E))

11.) Antrag der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend keine Möglichkeit des Strafvollzuges durch den elektronisch überwachten Hausarrest für nach dem Zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – verurteilte Personen (1761/A(E))

Wien, 2012 11 14

Mag. Peter Michael Ikrath
Obmann

Aviso

Es ist in Aussicht genommen, die Tagesordnungspunkte 1 bis 3 sowie 7 bis 11 jeweils unter einem zu verhandeln.

Weiters ist vorgesehen, zu Tagesordnungspunkt 1 ein öffentliches Hearing abzuhalten.

Ferner ist beabsichtigt, diese Sitzung bis spätestens 17 Uhr zu beenden.
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Eine weitere Sitzung des Justizausschusses ist für Mittwoch, den 28. November 2012, um 10 Uhr (bis 13 Uhr) vorgesehen.

Quelle: parlament.gv.at – http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A-JU/A-JU_00001_00291/TO_01949263.html

04.04.2011 – RAKWien – Kollektivstrafe für Väter? – von Dr. Brigitte Birnbaum

Im Bereich der Kinderrechte entwickelt sich offensichtlich wieder ein Exempel für das, was man dieser Koalition so oft vorhält: Ein an sich sinnvoller und notwendiger Reformanlauf wird auf Grund von Interventionen einzelner Gruppen so lange verdünnt, bis dann am Schluss nur noch ein verstümmelter gemeinsamer Nenner vorliegt. Das zeigt sich diesmal beim Kindschaftsrechtsänderungsgesetz, das unter dem verkürzenden Schlagwort „gemeinsame Obsorge“ debattiert wird.

Diese Verdünnung geht voll zu Lasten der Kinder, die oft Opfer der gegenwärtigen Rechtslage werden. Denn derzeit hat es der betreuende Elternteil – meist also die Mutter – in der Hand, das Kind als Instrument in einem bisweilen auch nach der Scheidung emotional unbewältigten Partnerschaftskonflikt zu benutzen. Dies geschieht am häufigsten durch Verweigerung oder so starke Reduktion des Besuchsrechts beim anderen Elternteil, bis dann eine Entfremdung zu diesem eintritt.

Immer öfter leiden Kinder und Väter an einer solchen Entfremdung. Ein solches Verhalten etlicher Mütter ist aber derzeit de facto weitgehend konsequenzenlos. In aller Regel haben aber Väter heute – glücklicherweise – eine viel engere emotionale und pädagogische Beziehung zu ihren Kindern als in früheren Generationen.

Es ist geradezu eine Kollektivstrafe für Väter, wenn eine solche willkürliche Entfremdung mit jenen wenigen Fällen gerechtfertigt wird, wo das Gericht die Väter mit guten Gründen immer vom Kind fernzuhalten hat.

Diesen Missstand will nun die vom Justizministerium vorgeschlagene Novelle wenigstens ansatzweise bekämpfen. So sollen unter anderem folgende Bestimmungen in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden: „Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere zu berücksichtigen … das Bedürfnis des Kindes nach engen und guten Kontakten zu beiden Elternteilen“; und: „Derjenige Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat die persönliche Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern“.

Ferner will die Novelle auch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht einräumen „von Schulen, Kindergärten sowie Sozial- und Gesundheitseinrichtungen einschließlich privater Gesundheitsdienstleister über die Verhältnisse des Kindes Auskunft sowie Zugang zur Teilnahme an sozialen Aktivitäten der Schulen und Kindergärten zu erhalten“.

Das – und vieles andere in der Novelle – sind durch die Bank grundvernünftige und wohlüberlegte Vorschläge zur Gleichstellung getrennt lebender Eltern. Dabei geht es aber nicht nur um eine humanitäre und gesellschaftliche Notwendigkeit. Eine solche Änderung ist auch rechtlich notwendig. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich vor kurzem verurteilt, und zwar „wegen des Ausschlusses unehelicher Väter von der Obsorge ohne Einzelfallprüfung“. Umso zwingender ist es, diese Rolle der geschiedenen ehelichen Väter zu stärken.

Quelle: RAKWien – http://www.rakwien.at/?seite=blawg&bereich=eintrag&eintrag=10067

03.02.2011 – Presse – Ledige Väter diskriminiert: EGMR-Urteil gegen Österreich

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen unverheiratete Väter das Recht haben, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge oder Zuweisung an den Vater besser für das Kind ist.

Strassburg/Wien/Uw/Apa. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) will die Rechte lediger Vater stärken – der Trend erreicht wenig überraschend auch Österreich: Wie schon 2009 im Fall „Zaunegger gegen Deutschland“ stellte das Gericht jetzt bei „Sporer gegen Österreich“ fest, dass unverheiratete Väter diskriminiert werden. Sie haben – wurde vorab keine gemeinsame Obsorge beantragt – nach der Trennung keine Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Obsorge besser für das Kindeswohl wäre oder, wenn das nicht der Fall ist, eine Zuweisung an den Vater.

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17.07.2012 – ORF – Obsorge: Familienrichter fürchten Ansturm

Auf Österreichs Familienrichter kommt viel Arbeit zu. Der Grund ist ein Höchstgerichtsurteil, wonach auch die Väter unehelicher Kinder ein Antragsrecht für gemeinsame oder alleinige Obsorge bei Gericht haben. Die Familienrichter erwarten nun eine Flut von Anträgen und fordern mehr Personal.

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29.06.2012 – OTS – Familienrechtsreform: „Nicht genügend“ für die österreichische Bundesregierung

Aktiv sind nur die Bürger – Väter ohne Rechte eröffnet Büro in Wien

Wien (OTS) – Vor bald 18 Monaten wurde Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen seines menschenrechtswidrigen Familienrechts verurteilt. Seither tagen Arbeitsgruppen, werden Gesetze entworfen und verhandeln zwei kinderlose Ministerinnen unter Absenz des Familienministers.

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11.12.2011 – Presse – OGH-Präsidentin: Weniger Gerichte und lesbare Urteile gefordert

Irmgard Griss, Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, will Bezirks- und Landesgerichte vereint sehen. Richter sollten Urteile so formulieren, dass sie jeder versteht. Zudem benötige man eine starke Spitze des Justizministeriums.

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