05.07.2012 – FAZ – Die Reform des Sorgerechts: Das Ende der Zahl-Väter

05.07.2012 · Vor zwei Jahren entschied das Bundesverfassungsgericht, jetzt handelt die Politik. Der Gesetzesentwurf zum Sorgerecht ist tatsächlich eine Reform.

Welches Leitbild steht hinter der Reform des Sorgerechts für Kinder unverheirateter Eltern, die gestern vom Bundeskabinett beschlossen wurde? Liberale Ideologie zur weiteren Aushöhlung der besonders zu schützenden Ehe? Oder eine Väter-Emanzipation zum Wohl des Kindes?

Um hier nicht in die Irre zu gehen, sollte man sich noch einmal mit der Empirie beschäftigen, die die Gesetzesreform nach den Karlsruher Vorgaben anleitet. Dass ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter durchsetzen können, wie es der beschlossene Gesetzesentwurf jetzt vorsieht, hatte das Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren in die Wege geleitet und damit eine gesetzliche Neuregelung unumgänglich gemacht.

Es gehe nicht an, erklärten die Verfassungsrichter 2010, den sorgewilligen unverheirateten Vater weiter nach folgendem Schema zu benachteiligen. Er wird zwar zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen, hat womöglich auch der Mutter wegen der Betreuung des Kindes Unterhalt zu zahlen, darf aber über die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden. Ihm verbleibt nur das Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dieser Umgang als mit dem Kindeswohl in Einklang erachtet wird.

Abschied von einer falschen Prämisse

Ein unhaltbarer Zustand, befand Karlsruhe. Die bisherige Annahme des Gesetzgebers, Mütter würden die Möglichkeit, dem Vater seine Mitsorge zu verwehren, „in der Regel nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen“ – diese Annahme habe sich als irrig herausgestellt, erklärten die Verfassungsrichter lapidar, als sie – im Einvernehmen mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – 2010 die Regelung kippten, wonach ein nicht verheirateteter Vater nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben kann.

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Die Privilegierung der mütterlichen Position sei von falschen Prämissen ausgegangen. Öfter als bis dahin angenommen gehe es in der Frage väterlicher Mitsorge um mütterliche Machtspielchen statt ums Kindeswohl, legte 2010 der höchstrichterliche Beschluss nahe: „Die hierzu durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund ständiger Befassung mit der Sorgeübertragung von Eltern nichtehelicher Kinder über Erfahrungen zur Motivation von Müttern verfügen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vorliegenden Ergebnisse der Befragungen von Müttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohlerwägungen häufig auch persönliche Wünsche der Mütter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes führen.

Vom Ende eines Misstands

So wurde oftmals als Begründung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben.“

Mit dieser Tautologie mache es sich die Mutter aber zu einfach, meinten die Verfassungsrichter. Die Anstrengung einer elterlichen Abstimmungsarbeit kann kein Argument sein, um generell das Kindeswohl auszuhebeln, welches im sorgerechtlichen Zweifelsfall auf Antrag des Vaters erst gerichtlich festgestellt werden muss: „Dass Vätern bei Weigerung der Mutter, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen, gesetzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung in ihrem Einzelfall nicht doch aus Kindeswohlgründen angezeigt sein könnte, beeinträchtigt deshalb das Elternrecht des Vaters gegenüber dem der Mutter in unverhältnismäßiger und damit nicht gerechtfertigter Weise“, hieß es in dem Karlsruher Beschluss. Er beendete den Missstand der erzwungenen „Zahl-Väter“ – so das Etikett für Väter, die Unterhalt zahlen, aber keine Verantwortung übernehmen dürfen, selbst wenn sie dazu bereit sind.

Verletztheiten oder Bequemlichkeiten müssen zurückstehen

Grundlage der am 4. Juli beschlossenen Reform des Sorgerechts ist mithin auch eine 2006 durchgeführte Umfrage des Bundesjustizministeriums zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, an der sich 440 Jugendämter und 109 Rechtsanwälte beteiligten. Diese Umfrage wird im Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 wie folgt zitiert: Die Teilnehmer seien befragt worden, welche Motive von den Müttern für die Ablehnung der väterlichen Mitsorge angegeben würden. Am häufigsten – mit bis zu achtzig Prozent – nannten die Befragten die Motive „Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“ und „Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“.

Dass persönliche Verletztheiten oder Bequemlichkeiten nicht den Ausschlag geben dürfen, wenn es um eine dem Kindeswohl dienende elterliche Sorge geht – genau dies war vom Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung angeordnet worden und gilt als Übergangsregelung also schon seit 2010, bevor nun der Bundestag aufgerufen ist, das Sorgerecht für unverheiratete Väter neu zu regeln.

Die Reform spiegele „ein neues gesellschaftliches Leitbild“, erklärt die Bundesjustizministerin gestern. Es ist Unfug, in dieses Leitbild die Torpedierung der Ehe durch staatliche Organe hineingeheimnissen zu wollen. Das neue Leitbild ist das Wohl des Kindes in unserer verrückten Erwachsenenwelt.

Von Christian Geyer

Quelle: FAZ – http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/die-reform-des-sorgerechts-das-ende-der-zahl-vaeter-11809995.html

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